Verkaufsbedingungen FROHN GmbH
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur für Unternehmen im Sinne § 14 BGB und werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Preise gelten zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
I. Zahlungen:
Die Fälligkeit der Rechnung richtet sich nach dem Tage der Ausstellung. Diese erfolgt am Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware.In Zahlung genommene Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Es werden grundsätzlich die ältesten bzw. fälligen Posten einschließlich etwa entstandener Verzugszinsen ausgeglichen. Für die Zahlung gilt stets der Tag des Poststempels, bei Banküberweisungen der Tag vor Gutschrift unserer Bank.
Gegenüber Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
II. Zahlungsverzug:
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden bankübliche Verzugszinsen berechnet.Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen besteht keine weitere Lieferverpflichtung aus irgendeinem laufenden Vertrag.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. In den genannten Fällen ist der Verkäufer auch berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich.
III. Lieferung:
Ab Fabrik, Versandspesen einschl. Rollgeld und Behältermiete zu Lasten des Käufers.Bei allen Lieferungen behält sich der Verkäufer eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % der bestellten Menge vor. Eine Nachlieferung der Mengendifferenz bei Unterlieferung kann nicht gefordert werden, ebenso eine Rücknahme der Mengendifferenz bei Überlieferung.
Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz in Höhe von 20 % des Warenwertes zu verlangen.
IV. Mängelrüge, Gewährleistung:
Alle Sendungen sind unmittelbar nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Beanstandungen irgendwelcher Art können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware erfolgen.Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite des Gewichts, der Menge, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht, innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zzgl. einer angemessenen Nachlieferungsfrist nach seiner Wahl mangelfreie Ersatzware zu liefern oder nachzubessern.
Die Rücksendung von Ware bedarf in jedem Fall das vorherige Einverständnis des Verkäufers und eine Rücksendung entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
Die Haftung des Verkäufers aus Vertrag und unerlaubter Handlung ist insoweit ausgeschlossen, als nicht grobes Verschulden vorliegt. Dies gilt insbesondere auch bezüglich Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind.
Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt.
V. Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers.Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren oder der abgetretenen Forderungen zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware oder der Forderung durch Dritte muß der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Sie endet auch dann, wenn der Verkäufer in den Fällen der Nr. II Absatz 3 Herausgabe verlangt.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne daß dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen.
Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
Im Falle der Weiterveräußerung verarbeiteter Waren wird die Abtretung auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen, so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
Vl. Abrufaufträge:
Abrufaufträge sind bis zum bestätigten Endabruftermin restlos abzurufen. Nach Ablauf dieses Termins ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen und deren sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese Mengen noch nicht gefertigt bzw. ausgeliefert wurden. Nach Ablauf des Endabruftermines ist der Verkäufer hinsichtlich der noch nicht abgerufenen Mengen auch berechtigt, seine Rechte nach § 326 BGB auszuüben; als angemessene Frist im Sinne dieser Vorschrift gilt eine Frist von 3 Wochen. lst die Ware bereits fertiggestellt und vom Verkäufer rechtmäßig deren Abnahme verlangt, lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Käufers.Irrtümer und Schreibfehler in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. binden den Verkäufer nicht und können jederzeit korrigiert werden.
Im übrigen gelten die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in der neuesten Fassung samt Ausführungsbestimmungen.
Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig.
Einspruch:
Sofern nicht binnen drei Tagen nach Erhalt der Auftragsannahme ein schriftlicher Einspruch erfolgt, gilt Stillschweigen als Zustimmung zu vorstehenden Verkaufsbedingungen.
Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen aus dem Liefervertrag ist Schauenstein.
Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, deutsches Recht. Sofern dies mit dem ausländischen Käufer vereinbart ist, gelten zusätzlich zum deutschen Recht die Incoterms 2000. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.
Der Verkäufer kann nach seiner Wahl auch das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anrufen.
Diese Verkaufsbedingungen existieren in einer deutschen und in einer englischen Fassung. Im Falle von Abweichungen und Unklarheiten ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.